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Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung
Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt gem. rkr. (EFG 2004 S. 109) auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nicht von vornherein erklärt hat, er werde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach §§ 609 Abs. 2, 610, 626, 554a BGB keinen Gebrauch machen, er diese Erklärung aber noch vor Eintritt der Krise bindend gegenüber der Gesellschaft oder deren Gläubigern abgibt (Bezug: § 17 Abs. 1 und 2 EStG).▶VT 230/04