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Entschädigungsloser Übergang von Gebäuden auf den Erbbauverpflichteten als zusätzliche Vergütung
(1) Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung. (2) Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt um eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.▶VT 228/04
▶Praxishinweise: Durch den Verzicht auf die in § 27 ErbbauV vorgesehene Entschädigung tritt bei Beendigung des Erbbaurechts eine „Bereicherung” beim Erbbauverpflichteten ein. Er erhält das Wirtschaftsgut „Gebäude” und wirtschaftlich stellt di...