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Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf BGB-Gesellschaft
Auf einen Kreditvertrag einer GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz gem. (BB 2001 S. 2550) anwendbar sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine GbR sei unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes könne sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben (Bezug: §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG).