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Aufwendungsersatzansprüche der Bank bei Fälschung von Überweisungsaufträgen?
Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der Kontoinhaber gem. (DB 2001 S. 2600) die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhalten zu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des Überweisungsauftrags bezieht. Bei Fälschung eines Überweisungsauftrags stehe einer Bank ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liege (Bezug: §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675 BGB).