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Fehlende Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig. Sie kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden (§ 705 BGB, §§ 32, 47 GBO, so 2Z BR 70/02, ZIP 2002 S. 2175).▶VT 262/03