Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftungsansprüche gegen Wirtschaftsprüfer
Das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz) vom ist im BGBl I S. 2446 verkündet worden und am in Kraft getreten (vgl. Willeke, StuB 2003 S. 1058). Das Gesetz enthält zahlreiche Übergangsregelungen zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren. § 51a WPO, der bisher eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsah, wird aufgehoben; Haftungsansprüche unterliegen damit der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre). Auch hier besteht eine Überleitungsregelung.▶VT 112/04