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Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, steuerfrei, wenn die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom leistenden Unternehmer nachgewiesen sein (vgl. § 4 Nr. 3 Satz 3 UStG). In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, kommen neben den zollamtlichen Belegen (Abschn. 47 Abs. 4 Nr. 1 UStR) nach Abschn. 47 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStR als Nachweisbelege insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheines, ein Doppel der Rechnung des Lieferers über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht. Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene Beauftragte, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
In den Fällen, in denen der belegmäßige Nachweis nicht mittels zollamtlichem Beleg nach Abschn. 47 Abs. 4 Nr. 1 UStR geführt werden kann, wird als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung eines Verzollungsspediteurs auf einem der in genannten Belege anerkannt, wenn der Verzollungsspediteur in dieser eigenhändig unterschriebenen Bestätigung versichert, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.