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StuB Nr. 20 vom Seite 944

Beratung im Selbstanzeigeverfahren

Ist ein StB zugleich RA, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, davon auszugehen, dass die Beratung im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gem. § 371 AO im Wesentlichen steuerberatende Tätigkeiten betrifft, die daher nach den §§ 30, 13 StBGebV abzurechnen sind ( I-223 U 66/03).