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Vorschau auf das Kapitalmarktinformations-Haftungsgesetz (KapInHaG)
I. Zweck des Gesetzentwurfs
In einigen Wochen will das BMF den Gesetzentwurf des KapInHaG, welcher auf dem von der Bundesregierung am vorgestellten 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes (abrufbar unter „www.bundesregierung.de”, Themen, Link „Corporate Governance” in „Handels- u. Wirtschaftsrecht”) beruht, vorlegen (zum AnSVG vgl. Schumm, StuB 2004 S. 893). Nach einigen (spektakulären) Bilanzskandalen soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Hintergrund für den Gesetzentwurf ist, dass Vorstände von AG nur in äußerst seltenen Fällen mit ihrem Privatvermögen haften (§ 92 Abs. 2 und 3 AktG; näher dazu auch Schumm, in: Schiffer/Rödl/Rott [Hrsg.], Haftungsgefahren im Unternehmen, 2004, Rn. 2199 ff.). Seit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz gibt es zwar einen Anspruch auf Schadenersatz für unzutreffende Pflichtmitteilungen (Ad-hoc-Mitteilungen), allerdings richtet sich dieser nur gegen das Unternehmen (§§ 37b, 37c WpHG).
Zwar hatte der BGH im sog. „Infomatec-Fall” (Urteil vom - II ZR 402/02, BB 2004 S. 1816, ZIP 2004 S. 1593, WM 2004 S. 1721) entschieden, dass Anleger auch Ansprüche gegen Vorstände wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben können...