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Verlustabzug nach § 10d EStG in Erbfällen
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Der (BStBl 2002 II S. 22 = StuB 2001 S. 872) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nichtS. 824ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist [H 115 (Verlustabzug) EStH 2001]. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Nach bisheriger Rechtsprechung des , a. a. O., unter Hinweis auf den Beschluss vom , BStBl II S. 622) liegt eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.