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Anschaffung durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG)
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gilt auch eine Entnahme als Anschaffung i. S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. dieser Regelung darstellt.
Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i. d. F. des StBereinG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Rz. 33 Satz 1 des BStBl I S. 1383 = StuB 2000 S. 1051). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG; Rz. 33 Satz 2), und zwar auch dann, wenn diese Überführung vor dem erfolgt ist (Rz. 1). Hinsichtlich der Lösung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut „tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert”; auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Entnahme erfolgte zum Tei...