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Fehlende Unterrichtung über sozialrechtliche Pflichten bei Ausspruch der Kündigung
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadenersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war (, BB 2005 S. 888).