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Steuerberatungsleistungen durch Kontierer
Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer i. S. des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig. Ein Kontierer i. S. des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluss eines auch auf Steuerberatung gerichteten Vertrags nicht unmissverständlich darauf hinweist, dass er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss. § 5 StBerG ist Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB (; vgl. zur Vorinstanz OLG Düsseldorf, StuB 2005 S. 563).