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Rückschlagsperre nach § 88 InsO und Pfändung künftiger Forderungen
Leistet der Stpfl. nicht, greift das FA zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Dazu gehört regelmäßig auch die Forderungspfändung, die üblicherweise durch den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt. In Insolvenznähe des Steuerschuldners sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des kurzfristigen Erfolgs, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Anfechtbarkeit zu prüfen.S. 640Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung gem. § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest. Nach der Rechtsprechung des