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StuB Nr. 14 vom Seite 639

Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

von RA/FAStR/FAInsR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Gem. § 38 Abs. 1 FGO ist dasjenige FA örtlich zuständig, in dem die beklagte Behörde ihren Sitz hat. Während des hier in Rede stehenden Klageverfahrens ist mit Wirkung zum die Bestimmung des § 20a AO in Kraft getreten (Art. 1 i. V. mit Art. 8 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, BGBl 2001 I S. 2267 = BStBl 2001 I S. 602). Nach dieser Vorschrift knüpft die Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung bei Unternehmen, die Bauleistungen i. S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Ausland haben, an die zur Umsatzbesteuerung getroffene Regelung in § 21 AO an. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich bei der Klägerin um ein solches Unternehmen, so dass die Behördenzuständigkeit sich nach § 21 AO richtet.

Ein Wechsel des Beklagten lässt nach einer aktuellen Entscheidung des , ZSteu 2005 R-452) die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zu , BStBl 2005 II S. 101 = StuB 2005 S. 281 = ZSteu 2004 R-673).

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des Rechtswegs durch eine nach Rechts...BStBl 1968 II S. 344