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Ermittlung von Verrechnungspreismethoden unter Fremdvergleichsgesichtspunkten
Welche Verrechnungspreismethoden werden vom BMF als zulässig erachtet?
Was gilt bei fehlenden Fremdvergleichsdaten?
Wie ist das BMF-Schreiben insgesamt zu werten?
I. Überblick
Der Gesetzgeber hat den Stpfl. durch § 90 Abs. 3 AO auferlegt, über Art und Umfang seiner Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen, die sich auch auf deren rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen für eine dem Fremdvergleich standhaltende Preisvereinbarung erstrecken. Diese Aufzeichnungspflichten sind durch die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO vom (sog. Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) konkretisiert worden, zu der mit dem umfänglich Stellung genommen wurde. Nach § 1 Abs. 1 GAufzV sollen diese Aufzeichnungen erkennen lassen, dass bei der Preisgestaltung der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde. Sie müssen „das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten” (Tz. .3 des BMF-Schreibens).
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen rechtlich selbständigen Einheiten einer Unternehmensgrup...