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Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG
– Verfahrensrechtliche Fragen und Ruhenlassen von Einsprüchen –
Eine Reihe beim BFH anhängiger Grundsatzverfahren kann auf eine Vielzahl von Fällen, in denen der Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG n. F. versagt werden soll, Auswirkung haben.
Sowohl Feststellungsbescheide als auch Bescheide, in denen sich der versagte Verlustabzug steuerlich auswirken könnte, sollten durch Einsprüche angefochten werden.
Soweit sich die Versagung des Verlustvortrags bereits steuerlich auswirkt, kann bei Bezugnahme auf die Argumentation Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
I. Vorbemerkungen
Es häufen sich in der Praxis die Fälle, in denen nach Betriebsprüfungen die bisher als vortragsfähig festgestellten Verlustabzüge zur KSt im Rahmen der Feststellungsbescheide nach § 10d EStG als nicht mehr abzugsfähig nach § 8 Abs. 4 KStG qualifiziert und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG nicht mehr berücksichtig werden, weil aufgrund von Anteilsverkäufen und Mehrung des Betriebsvermögens die wirtschaftliche Identität weggefallen sein soll.
Gegen solche Feststellungsbescheide sollte in jedem Fall Einspruch eingelegt werden, da zweifelhaft ist, ob das FA den zutreffenden verfahrensrechtlichen Weg für die Versagung des weiteren Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG eingeschlagen hat.