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BMF 25.08.2005 IV B 2 -S 2139 b - 17/05, BBK 18/2005 S. 4530

Ermäßigte Besteuerung aufgelöster Ansparabschreibungen bei Betriebsaufgaben?

Die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns. Nach dem gilt dies auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG.

Das BMF will dieses Urteil jetzt nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und begründet:

Die Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei bestimmt für aufgedeckte stille Reserven am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit. Der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG resultiere jedoch nicht aus der Aufdeckung stiller Reserven.

In diesen Fällen werde lediglich die den Gewinn mindernde Bildung von Ansparabschreibungen zur Vorwegnahme von Abschreibungsvolumina künftiger Investitionen, die tatsächlich nicht meh...