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Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG in der für die Jahre 1999 und 2000 maßgeblichen Fassung?
In StuB 2001 S. 1084 wurde auf zwei anhängige Verfahren (FG Köln, Az.: 8 K 4132/01, und FG Thüringen, Az.: I 985/01) hingewiesen, in denen die Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG in derS. 455für 1999 und für 2000 maßgeblichen Fassung geltend gemacht wurde. Nunmehr hat mit dem (E), StuB 2002 S. 298; vgl. bereits Schiffer, StuB 2002 S. 296) erstmals ein Gericht zur Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift Stellung genommen.
Hintergrund sämtlicher Klagen war der folgende: Nach dem EStG 1998 (BGBl 1997 I S. 2970) werden bestimmte außerordentliche Einkünfte (beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen) hinsichtlich der ersten 15 Mio DM mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl I S. 402) wurde diese Ermäßigung für die Veranlagungszeiträume ab 1999 durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt. Dies führte in der überwiegenden Mehrzahl zu einer Steuerverschärfung.
Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes vom (BGBl I S. 1812) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 34 EStG erneut geändert. Nunmehr kann – einmalig – auf Antrag wahlweise statt der Fünftel-Regelung ein Teil der außerordentlichen E...