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StuB Nr. 6 vom Seite 297

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

( St 21)

I. Änderungen durch das StÄndG 2001 vom (BGBl I S. 3794)

Durch das StÄndG 2001 wurde § 4 Abs. 4a EStG wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F.: Danach waren Entnahmen und Einlagen innerhalb von drei Monaten vor Ende des Wirtschaftsjahres in die Berechnung nicht einzubeziehen, soweit sie in den ersten drei Monaten des Folgejahres in der Summe rückgängig gemacht wurden. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Die Änderung ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen in Abschn. II dieser Verfügung). § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. ist für die Veranlagungszeiträume 1999 bis einschließlich 2000 weiterhin anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Entnahmen und Einlagen der ersten drei Monate des nach dem endenden Wirtschaftsjahres in die Berechnung der Über- bzw. Unterentnahme dieses Wirtschaftsjahres nicht einzubeziehen sind, soweit ein Entnahmen-/Einlagenüberschuss der letzten drei Monate des vorangegangenen Wirtschaftsjahres korrigiert wurde (vgl. auch Rz. 16 des StuB 2000 S. 579).

§ 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i. d. F. des StÄndG 2001: Bei der Ermittlung der Überentnahme ist von dem Gewinn ohne Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. bishe...