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Doppelmitgliedschaft von Steuerberatungs-GmbH in IHK und Steuerberaterkammer
Es bestehen weder verfassungsrechtliche noch einfach-gesetzliche Bedenken gegen eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungs-GmbH sowohl zur IHK als auch zur zuständigen Steuerberaterkammer. Dies gilt selbst für den Fall, in dem im Gesellschaftsvertrag explizit jede gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen ist, weil es für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK allein auf die dem Grunde nach bestehende „objektive” Gewerbesteuerpflicht ankommt, welche sich für eine Steuerberatungs-GmbH sachlich bereits nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft ihrer Rechtsform ergibt ().