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Zulässigkeit der Übernahme von Testamentsvollstreckungen
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Einzelnen, der geschäftsmäßig die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben will, ist eine abwägende Beurteilung erforderlich, ob es sich bei ihr um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des RBerG rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der geschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG. Wird gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen erforderlich, kann und muss der Testamentsvollstrecker seinerseits Rechtsrat einholen ().