Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen für die Verpflichtung zur künftigen Beihilfeleistung an Pensionäre?
()
Nach den Urteilen des (DStR 2002 S. 1295 = StuB 2002 S. 967) und I R 71/00 (DB 2002 S. 1636 = StuB 2002 S. 865) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfe zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Bei den Klägern handelte es sich um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung, Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden.