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Eine als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision ist steuerbar nach § 22 Nr. 3 EStG
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. des Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, bspw. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder Vermietung beweglicher Gegenstände. Während früher für die Annahme einer Leistung aktives Tun verlangt wurde (vgl. , BStBl III S. 313, 315), wird heutzutage jedes Tun, Dulden oder Unterlassen als Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG eingestuft. Voraussetzung war nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings, dass dieses Handeln „um des Entgelts willen erbracht wird”. Darüber hinaus war es wie auch im Rahmen anderer Einkünfte notwendig, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte.
Der , NJW 2005 S. 319 = StuB 2004 S. 1075) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Gegenleistung für einen Freundschaftsdienst zu sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 3 EStG führt, wenn von einer Honorierung nie die Rede war. Dabei sind zwei Feststellungen des BFH von besonderer Bedeutung:
1. Feststellung: Der BFH hält nun nicht mehr an dem Merkmal „um des Entgelts willen erbracht” fest. Entscheidend i...