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Zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung – Vorläufige Steuerfestsetzung
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Durch das StÄndG 2003 vom (BStBl I S. 2645) wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten erstmals für den VZ 2003, ferner in Fällen, in denen die ESt noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Nachprüfungsvorbehalt steht (§ 52 Abs. 12, Abs. 23b EStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Das (BStBl I S. 341 = StuB 2003 S. 716) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. ESt-Festsetzungen sind nicht mehr hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (in der bisherigen Fassung) vorläufig durchzuführen.
Die nach dem (a. a. O.) vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen der ESt sind nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wegen der nach bisheriger Rechtslage bestehenden zeitlichen Beschränkung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsaugaben berücksichtigt wurden und nach neuer Rechtslage abzugsfähig sind. Wurde bei der vorläufigen Steuerfestsetzung die zeitliche Begrenzung nicht berücksichti...