BMF - IV D 2 - S 0338 - 78/03 BStBl 2004 I 36

§ 165 AO; Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung)

(BStBl 2003 I S. 341);

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom (BGBl 2003 I S. 2645) wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a EStG gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, ferner in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Nachprüfungsvorbehalt steht (§ 52 Abs. 12, Abs. 23 b EStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Das (BStBl 2003 I S. 341) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Einkommensteuerfestsetzungen sind nicht mehr hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a EStG (in der bisherigen Fassung) vorläufig durchzuführen.

Die nach dem (a.a.O.) vorgenommenen vorläufigen Festsetzungen der Einkommensteuer sind nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wegen der nach bisheriger Rechtslage bestehenden zeitlichen Beschränkung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsaugaben berücksichtigt wurden und nach neuer Rechtslage abzugsfähig sind. Wurde bei der vorläufigen Steuerfestsetzung die zeitliche Begrenzung nicht berücksichtigt, weil ein Fall der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort („Kettenabordnung„) oder ein Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten vorlag, ist die vorläufige Steuerfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären, falls sie nicht aus anderen Gründen zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 3 AO). Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO hat am (Tag des Inkrafttretens des Steueränderungsgesetzes 2003) zu laufen begonnen.

Richtet sich ein zulässiger Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) gegen die Versagung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wegen Überschreitens der nach bisheriger Rechtslage bestehenden zeitlichen Begrenzung, ist dem Rechtsbehelf durch Abhilfe nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO insoweit stattzugeben. Bei einem Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, der einen unanfechtbaren Bescheid geändert hat, ist die Anfechtungsbeschränkung nach § 351 Abs. 1 AO (ggf. in Verbindung mit § 42 FGO) zu beachten. Wird der Abhilfebescheid während eines gerichtlichen Verfahrens erlassen, ist dem Gericht eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden (§ 68 Satz 3 FGO).

Einkommensteuerfestsetzungen, die mit einem noch wirksamen Nachprüfungsvorbehalt versehen wurden, sind durch Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO an die neue Rechtslage anzupassen. Durch den (BStBl 2003 II S. 534) wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, wohl aber ggf. durch einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung der Festsetzung (§ 171 Abs. 3 AO).

BMF v. - IV D 2 - S 0338 - 78/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



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Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 36
TAAAB-16144