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Zur Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter- Geschäftsführern
Was ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten?
Was muss für die Gesellschaft gelten?
Worauf ist bei einer Tantiemezahlung hinzuweisen?
I. Vorbemerkungen
Systembedingt sind die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften nur selten Anlass zu Diskussionen zwischen Gesellschaft und Finanzverwaltung. Durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat, auch zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie unterliegen damit also nicht nur der ESt, sondern auch der GewSt. Damit ist die Höhe der Bezüge bei einer Personengesellschaft steuerlich von untergeordneter Bedeutung. Es verbleibt allerdings die Frage nach der Angemessenheit der Gewinnverteilung.
Demgegenüber sind die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften auch steuerlich Betriebsausgaben. Die Kapitalgesellschaft stellt – im Gegensatz zur Personengesellschaft – als juristische PersonS. 117ein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt dar, bei der die Gesellschafter als Anteilseigner keine Mitunternehmer sind. Dies bedeutet, das...