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StuB Nr. 2 vom Seite 93

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)

ORRin Gerlind Ahrens und RA/FAStR/FAInsR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Berlin/Essen

I. Einführung

Am ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) in Kraft getreten (BGBl 2004 I S. 3675; vgl. zum Diskussionsentwurf Schmittmann/Ahrens, ).

Die Bestimmungen des SEEG gehen auf zwei Rechtsakte der Europäischen Union aus dem Jahre 2001 zurück, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft ([SE, Societas Europaea] SE-VO, ABl EG 2001, Nr. L 294, S. 1 ff.) und die Richtlinie 2001/86/EG des Rates der Europäischen Union vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ([SE-RL] ABl EG 2001, Nr. L 294, S. 22 ff.).

Da die SE-VO zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber beinhaltet, hat die Bundesregierung ein Ausführungsgesetz auch bzgl. der SE-VO für erforderlich gehalten – obwohl eine EG-VO nach Art. 249 EG-Vertrag unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

Das SEEG ist ein Artikelgesetz. Seine wesentlichen Teile sind das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Ausführungsgesetz – SEAG; Art. 1) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG; Art. 2). Darüber hinaus ...