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StuB Nr. 2 vom Seite 96

Beendigung des Amts gerichtlich bestellter Aufsichtsratsmitglieder

Mit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung endet das Amt der Mitglieder, die zuvor gerichtlich bestellt worden sind und die durch die gewählten Personen ersetzt werden sollen, automatisch, unabhängig davon, ob möglicherweise der Beschluss über die Wahl Mängel aufweist (§ 104 AktG;  3Z BR 099/04, BB 2004 S. 2095).