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Erstmalige Begründung eines Organschaftsverhältnisses bei Ausgliederung eines Teilbetriebs
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Zu der Frage, ob bei erstmaliger Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Zuge der Ausgliederung eine Rückwirkung auf den umwandlungsrechtlichen und umwandlungssteuerrechtlichen Übertragungs-/Spaltungsstichtag möglich ist, wird wie folgt Stellung genommen: In Rz. Org. 05 des Einführungsschreibens vom (BStBl I S. 268) zum UmwStG wird u. a. ausgeführt, dass für die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 UmwStG nicht gilt. Beide Eingliederungsvoraussetzungen können als tatsächliche Vorgänge nicht rückbezogen werden. Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden.
Hinweis: Die oben stehenden Regelungen sind durch Rz. 12 des zur Organschaft (s. Vfg. vom , StuB 2003 S. 804) bestätigt worden.