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Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Änderungen der Organschaftsregelungen durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428) und durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom (BGBl I S. 3858, BStBl I 2002 S. 35) Folgendes (die Änderungen sind in dem KStG 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom [BGBl I S. 4144, BStBl I S. 1169] – KStG n. F. – und in dem GewStG 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom [BGBl I S. 4167, BStBl I S. 1192] – GewStG n. F. – enthalten. Das KStG 2002 ist zuletzt durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz [StVergAbG] vom [BGBl I S. 660] geändert worden. Das GewStG 2002 ist zuletzt durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz [KleinUntFG] vom [BGBl I S. 1550] geändert worden. Auf die Änderungen wird an geeigneter Stelle hingewiesen. Die Gesetzeszitate dieses Schreibens beziehen sich noch auf die Gesetzesfassungen der Bekanntmachungen vom ):
A. Organträger
(1) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG kann Organträger nur noch ein einziges gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein. Eine Organschaft zu mehreren Organträgern ist nicht zulässig (vgl. Rdn. 15...