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Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig
Das einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als unbeschränkt abzugsfähige vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Rentenversicherungsbeiträge können – so der 7. Senat – Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-)steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 EStG erfüllen. Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung ab 2005. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen. – Nach Ansicht de...