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Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld beitragsfrei
Die Sozialversicherungsträger haben schon seit langer Zeit Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld beitragsfrei behandelt, sofern das Nettoentgelt durch die zusätzliche Leistung nicht überschritten wurde. Gestützt haben sie sich auf eine Bestimmung, die primär im Zusammenhang mit der Berechnung des Krankengelds von Bedeutung war.
Die durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. (BGBl 2005 I S. 818) in das Sozialgesetzbuch neu aufgenommene Rechtsnorm des § 23c SGB IV bestimmt nun verbindlich und für alle Versicherungszweige einheitlich, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt rechnen, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Zu den sonstigen Einnahmen in diesem Sinne gehören unter anderem die folgenden Leistungen des Arbeitgebers:
Sachbezüg...