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Steuersatz für die Lieferung von Kombinationsartikeln
Vertreiben Unternehmen gleichzeitig Lebensmittel (z. B. Süßigkeiten) und Non-Food-Artikel (z. B. Spielzeug) als sog. Kombinationsartikel, so ist nach dem auf den Anteil der Süßigkeiten am Entgelt der ermäßigte und auf den Anteil der Spielzeuge der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Vereinfachend lässt die FinVerw es zu, dass für Entgelte von bis zu 20 € der Steuersatz angewendet wird, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt. Zur Berechnung der jeweiligen Wertanteile ist auf die Einkaufspreise zzgl. Nebenkosten oder ggf. auf die Selbstkosten abzustellen. Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Waren, die demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen. ▶ Hinweis: Der Volltext des BMF-Schreibens kann be...