BMF - IV A 5 - S 7220 - 23/05 BStBl 2005 I 674

Steuersatz für die Lieferungen von Kombinationsartikeln

Bezug: (BStBl 2004 I S. 638)

Nach den Textziffern 13 und 14 des (a.a.O.) handelt es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und so genannten Non-Food-Artikeln (insbesondere Spielzeug) grundsätzlich nicht um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b. Dies führt dazu, dass auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Beträgt das Entgelt für das gesamte Warensortiment nicht mehr als 20 Euro und sind die Waren vom Hersteller so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird es für Umsätze auf der letzten Handelsstufe nicht beanstandet, wenn für das gesamte Warensortiment aus Vereinfachungsgründen der Steuersatz einheitlich angewandt wird, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt. Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen.

Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Waren, die demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen. Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers selbst zusammengestellt oder vorbereitet werden (z.B. Präsentkörbe).

Die Regelungen können auf vor dem ausgeführte Umsätze angewandt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist eine Berücksichtigung nur möglich, soweit die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann.

Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7220 - 23/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 674
AAAAB-53387