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Nachweis der Besteuerung ausländischer Einkünfte
Grundsätze des geplanten BMF-Merkblatts zu § 50d Abs. 8 EStG
Die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen gebotene Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird gemäß § 50d Abs. 8 EStG ab 2004 davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer den Nachweis führt, dass diese Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert worden sind bzw. der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Bis auf weiteres ist aus Vereinfachungsgründen die Freistellung unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer auch ohne das Erbringen von Nachweisen zu gewähren, wenn die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mehr als 10 000 € betragen.
1. Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber
Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Freistellung durch das Betriebsstättenfinanzamt unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns im Ausland bescheinigt (§ 39b Abs. 6 EStG). Die Wohnsitzfinanzämter werden durch die Übersendung einer Durchschrift der Freistellungsbescheinigung unterrichtet. Außerdem ist der steuerfrei belassene Arbeitslohn vom Arbeitgeber in Zeile 16 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Regelmäßig wird in der Freistellungsbescheinigung a...