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Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung
Das , hat entschieden, dass die Überschusserzielungsabsicht nur dann ohne weitere Prüfung anzunehmen ist, wenn die auf Dauer angelegte Vermietung objektiv geeignet ist, über einen entsprechend langen Zeitraum einen Totalüberschuss zu erbringen, und keine Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass die Werbungskostenüberschüsse zumindest teilweise aus Gründen in Kauf genommen werden, die nicht mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen. Die Annahme, die Vermietung sei objektiv geeignet, einen Totalüberschuss zu erzielen, setzt voraus, dass die (voraussichtlichen) Mieteinnahmen höher sind als die (voraussichtlichen) Werbungskosten mit Ausnahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und der Aufwendungen für die Fremdfinanzierung. Denn nu...