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BBV 6/2005 S. 7

Abfindungszahlung als außerordentliche Einkünfte

Das , hat entschieden, dass Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann außerordentliche Einkünfte sind, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Der steuerfreie Teil der Abfindung darf nicht in die veranlagungszeitraumbezogene Vergleichsbetrachtung einbezogen werden, soweit man prüft, welche Beträge der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.