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BBV Nr. 6 vom Seite 31

Abfindungsleistungen gegen Verzicht auf Unterhaltsansprüche

Steuerliche Folgen der Trennung von Ehegatten

Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler

Zivilrechtliche Grundlagen

Grundsätzlich ist sowohl der laufende Trennungs- als auch der Geschiedenenunterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Zivilrechtlich sind jedoch Vereinbarungen von Abfindungsleistungen gegen Unterhaltsverzicht zulässig. Nach § 1585c BGB können die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen, und sie tun dies wohl in erster Linie, um einen endgültigen Strich unter die gescheiterte Ehe zu ziehen. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte überträgt ein Haus, Betriebsvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen, er begründet ein Wohnrecht, eine Darlehensforderung oder den Nießbrauch an Grundstücken, an Unternehmen oder Mitunternehmeranteilen zugunsten des Unterhaltsberechtigten.

Beschränkungen eines Unterhaltsverzichts

Zivilrechtlich wird durch eine derartige Vereinbarung die Unterhaltsbedürftigkeit des Gläubigers gemindert oder entfällt ganz. Freilich darf der Unterhaltsverzicht nicht dazu führen, dass der Unterhaltsberechtigte später zum Sozialhilfeempfänger wird. Die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung kann zwar vertraglich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss wirkt aber ni...