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BBK 10/2005 S. 4499

Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach § 6a EStG

Pensionszusagen können Regelungen zur Abfindung der Versorgungsanwartschaft und/oder der laufenden Versorgungsleistungen enthalten. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG können i. d. R. keine Pensionsrückstellungen gebildet werden, wenn die Zusagen Vorbehalte enthalten, nach denen Anwartschaften oder laufende Leistungen gemindert oder entzogen werden können. Dies gilt auch für Abfindungsklauseln in Pensionszusagen. Das enthält weitere Hinweise zur Gleichwertigkeit von Abfindung und ursprünglicher Pensionszusage sowie zum Schriftformerfordernis.

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