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BBK 10/2005 S. 4497

Konkretisierung der Wirtschaftsgüter im Investitionszulageantrag

Investitionen sind innerhalb der Antragsfrist so genau zu bezeichnen, dass die Finanzbehörde die Förderbarkeit jedes einzelnen WG - insbesondere bei einer Ap - überprüfen kann. Die Bezeichnung „Ladeneinrichtung” erfüllt als Gattungsbezeichnung diese Anforderung nicht. Bei Pauschalbezeichnungen im InvZul-Antrag besteht die Möglichkeit, dass einzelne Gegenstände nach Ablauf der Antragsfrist ausgetauscht oder nachgeschoben werden. Die ausreichende Konkretisierung des anzuschaffenden oder herzustellenden WG mit einer Gattungsbezeichnung für die Ansparrücklage nach § 7g EStG ist auf § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG nicht übertragbar (nrkr. , BFH-Az.: III R 42/04, EFG 2005 S. 557).

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