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Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform
Für bis zum endende Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume ist die Abgabe der LSt-Anmeldungen und USt-Voranmeldungen in Papierform weiter zulässig. Durch das gilt dies nun einheitlich, nachdem bereits das FinMin NRW einen entsprechenden Erlass herausgegeben hatte (vgl. zum Hintergrund BBK 9/2005 F. 1 S. 4493 = KN-Nr. 122/2005).