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NWB Nr. 20 vom Seite 1631

Aus für Steuerstundungsmodelle?

Zur Beschränkung der Verlustverrechnung in § 15b EStG-E

Katja Gragert und Winfried Keisinger

Als wichtigste Gegenfinanzierungsmaßnahme für die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen die Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle in einem neuen § 15b EStG-E vor.

I. Tatbestandsmerkmale des neuen § 15b EStG-E

1. Allgemeines

Die Neuregelung zielt auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (meist GmbH & Co. KG). Kapitalgesellschaften sind von der Regelung nicht betroffen. Dagegen können sog. Private Placements, d. h. Investitionen einzelner oder nur eines kleinen Kreises von Anlegern, auch unter die Neuregelung fallen.

§ 15b EStG-E hat eine deutliche Ähnlichkeit zum bisherigen § 2b EStG, der gestrichen werden soll. Bei identischen Begriffen kann für Auslegungszwecke auf das (BStBl 2001 I S. 588) zu § 2b EStG zurückgegriffen werden.

2. Verlustverrechnungsbeschränkung

Verluste in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgez...