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BVerwG 07.04.2005 2 C 5.04, NWB 19/2005 S. 160

Beamtenrecht | Keine beamtenrechtliche Altersversorgung auf Vertragsbasis

Das Gesetz verbietet es, einem Beamten höhere als die gesetzlich zustehenden Versorgungsbezüge zu zahlen. Das Verbot gilt auch, wenn der Beamte auf eigenen Antrag aus den Diensten seines früheren Dienstherrn ausgeschieden ist. In diesem Fall stehen ihm nach dem Gesetz keinerlei Versorgungsansprüche zu. Sie können auch nicht vertraglich vereinbart werden. Stattdessen muss er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden (). Der Fall unterscheidet sich von der rechtlich zulässigen Möglichkeit, mit einem Arbeitnehmer zivilrechtlich zu vereinbaren, ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu versorgen.