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BAG 18.11.2004 6 AZR 512/03, NWB 19/2005 S. 160

Öffentlicher Dienst | Geltendmachung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags

Nach § 70 BAT-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Vergütungsansprüche eines Angestellten im öffentlichen Dienst sind gem. § 36 Abs. 1 BAT-O in der bis zum geltenden Fassung jeweils am 15. des betreffenden Monats fällig; das gilt auch für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags. Für die Fälligkeit des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags kommt es nicht darauf an, ob ein formeller Verwaltungsakt über die Gewährung von Kindergeld vorliegt oder Kindergeld tatsächlich gezahlt wird ().