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Betriebliche Altersversorgung | Unzulässiger Eingriff in die einem Ruheständler zugesagte Witwenrente
Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist nicht das vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsraster anzuwenden, sondern auf die zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalls i. d. R. nur noch geringfügige Verschlechterungen der zugesagten Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt sein können. Davon kann bei einer bisher nicht vorgesehenen Kürzung der Witwenrente um die Hälfte ihres Ausgangsbetrags keine Rede sein ().