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BGH 27.04.2005 VIII ZR 206/04, NWB 19/2005 S. 158

Mietrecht | Einbeziehung eines Sonnabends bei Berechnung der Kündigungsfrist

Der entschieden, dass der Sonnabend bei der Berechnung der sog. Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag i. S. der gesetzlichen Regelung ist. Ob sich die Karenzzeit gem. § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, blieb offen. Vgl. dazu auch , wonach § 193 BGB auf alle Kündigungsfristen keine Anwendung findet.