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AG Oberhausen 05.04.2005 40 F 82/04, NWB 19/2005 S. 158

Unterhaltsrecht | Erhöhter Selbstbehalt aufgrund von Hartz IV

Seit dem ist angesichts der Änderung im Sozialhilferecht durch Hartz IV für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 900 € monatlich angemessen. Da für Erwerbstätige bei einem Nettoeinkommen von weniger als etwa 885 € ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommt, ist der nach der derzeitig noch gültigen Düsseldorfer Tabelle notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen von 840 € entsprechend anzupassen (AG Oberhausen, Beschl. v. - 40 F 82/04, ZFE 2005, 172).