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Zurechnung der Einkünfte aus verdeckter Handelsvertretung
Anmerkungen zum
Im Regelfall ist der im eigenen Namen aber für fremde Rechnung ein Einzelunternehmen Betreibende schon wegen seiner unbeschränkten Haftung Unternehmer, auch wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird. Ausnahmsweise kann aber bei im Wesentlichen auf dem persönlichen Arbeitseinsatz beruhenden Unternehmen, wie Handelsvertretern, auch eine Zurechnung bei dem Treugeber erfolgen.
DokID ▶ NWB WAAAB-41762. Rechtsgrundlage ▶ § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Vorinstanz ▶ NWB TAAAB-11316, EFG 2002 S. 1594.
I. Sachverhalt
Der Kläger wurde in den Streitjahren 1987 bis 1991 mit seiner früheren Ehefrau, der Beigeladenen, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 1993 trennten sie sich. Der Kläger war Beamter und wurde 1989 frühpensioniert. Die Beigeladene schloss 1981 mit der B-AG, einer Gesellschaft für Vermögensberatung und -vermittlung, einen Vertrag als hauptberufliche Handelsvertreterin. Sie mietete das Büro an und schloss mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag. Dieser wurde im Rahmen der Handelsvertretung für die B-AG tätig. Seine Provisionen wurden gegenüber der Beigeladenen abgerechnet...