Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis und Unternehmereigenschaft
Leitsatz
Das Vorliegen und die Gewichtung der den Unternehmerbegriff bestimmenden Merkmale ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche
und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen. Es kommt weder auf die von den Beteiligten
ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen gesetzten Rechtsschein an.
Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige
nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebes ist.
Die im Namen oder durch den Strohmann abgeschlossenen Geschäfte stellen zivilrechtlich in der Regel keine Scheingeschäfte
im Sinne des § 41 AO dar. Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich dem hinter dem Strohmann stehenden Unternehmer
zuzurechnen.
Die von dem im Außenverhältnis gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setzt keinen ausdrücklich
abgeschlossenen Treuhandvertrag voraus; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der
Unternehmerstellung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 136 Nr. 3 EFG 2002 S. 1594 EFG 2002 S. 1594 Nr. 24 TAAAB-11316
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